Satzung des Behindertenbeirats im Landkreis Gifhorn e.V.


Als selbstständige Vertretung der im Landkreis Gifhorn lebenden Menschen mit Behinderungen wird ein Behindertenbeirat gegründet, der die Bezeichnung „Behindertenbeirat im Landkreis Gifhorn e.V. “ führt.


§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen „Behindertenbeirat im Landkreis Gifhorn e.V.“
2) Er ist im Vereinsregister eingetragen.
3) Der Sitz des Vereins ist Gifhorn
4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
5) Der Verein arbeitet im Landesbehindertenrat Niedersachsen mit.


§ 2 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 AO ff.)
2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 3 Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung von Menschen mit Behinderungen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Vertretung der Interessen von Menschen mit Behinderungen gegenüber den
Beschlussgremien und der Verwaltung des Landkreises sowie gegenüber allen Institutionen, die mit behinderungsrelevanten Angelegenheiten befasst sind. Dabei ist eine stärkere Selbstbestimmung und Eigenständigkeit bei der Teilnahme am
öffentlichen Leben Richtschnur unseres Handelns.

Aufgabenfelder sind insbesondere:
 Bauliche Gestaltung und technische Ausstattung öffentlich zugänglicher Gebäude
 Barrierefreie Gestaltung der öffentlichen Verkehrsräume
 Planungen im Verkehrsbereich, insbesondere öffentlicher Personennahverkehr
 Integration und Inklusion von Menschen mit Behinderungen in Kindergärten und Schulen (Schul- und Kindergartenplanung)
 Konzeption der Kinder- und Jugendhilfe, sowie Jugendförderung
 Maßnahmen des Landkreises und der Gemeinden zur Ausbildungs- und Beschäftigungsförderung für Menschen mit Behinderung.
 Schaffung von barrierefreiem Wohnraum, Unterstützung bei der Vermittlung solcher Wohnungen und Beratung über Fördermöglichkeiten
 Planung und Konzeptionsentwicklung im Bereich der Behindertenhilfe
 Beratung von Behinderten in Angelegenheiten, die zu den Aufgaben des Beirates gehören.
 Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Probleme und Belange von Menschen mit Behinderungen.
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben entsendet der Beirat namentlich benannte Vertreter in die für sie vorgesehenen Kreistagsausschüsse, z.B. für Bauwesen und Verkehr, Soziales sowie Schule und Jugend, in denen sie beratend mit Rede- und
Antragsrecht tätig sind. Sie vertreten dort die Interessen aller Menschen mit Behinderungen, nicht nur die des Vereins.


§ 4 Mitgliedschaft
1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern
2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Landkreis Gifhorn lebt, behinderte ist oder in der Arbeit mit Behinderten tätig ist. Menschen, die sich selbst nicht einbringen können, können Vertreter entsenden. Ordentliche Mitglieder können auch juristische Personen werden, d.h. Verbände, Vereine und Selbsthilfegruppen, wenn sie in der
Behindertenarbeit tätig sind.
3) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Vollversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann auf Antrag bei Vorliegen besonderer sozialen Notstände die Beiträge
stunden, ermäßigen oder freistellen.
4) Fördermitglieder können alle natürlichen und juristische Personen werden, die sich mit dem Zweck und den Zielen des Vereins identifizieren.
5) Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß. Der Ausschluß durch den Vorstand ist nur möglich, wenn das Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat. Der Ein- und Austritt aus dem Verein ist in schriftlicher Form vorzunehmen.


§ 5 Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren durch die Vollversammlung gewählt. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Zum erweiterten Vorstand
    gehören ein/e Kassenwart/in, ein/e Protokollführer/in und bis zu fünf Beisitzer.
  3. Im Vorstand sollen alle Behinderungsarten vertreten sein, z.B.: Menschen mit Hörschädigung, blinde bzw. sehgeschädigte und körperbehinderte Menschen, seelisch behinderte Menschen, chronisch Kranke oder Menschen mit
    Lernschwierigkeiten.
  4. Der Vorstand sollte zur Hälfte mit Frauen besetzt werden.
  5. Der Vorstand tritt mindestens viermal im Jahr zusammen.
  6. Der Vorstand tagt öffentlich und kann zu seinen Sitzungen Gäste mit beratender Stimme einladen.
  7. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen zu bestimmten Themenbereichen berufen, die von ihm und Vereinsmitgliedern besetzt werden.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
    § 6 Die Vollversammlung
  9. Die Vollversammlung setzt sich aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern
    zusammen.
  10. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.
  11. Juristische Personen haben jeweils eine Stimme.
  12. Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Vollversammlung stattfinden,
    die bis spätestens zum 31.10. eines Jahres durchzuführen ist.
  13. Die Einladung hat mindestens drei Wochen vorher schriftlich durch den
    Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zu erfolgen. Es gilt das Datum des
    Poststempels.
  14. Bekannt zu geben sind: Zeitpunkt, Versammlungsort, die vorläufige
    Tagesordnung und die Aufforderung an die Mitglieder, Anträge zur
    Erweiterung der Tagesordnung, wenn gewünscht, binnen einer Woche an den
    Vorstand zu richten.
  15. Außerordentliche Vollversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder
    einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter
    Angabe der Gründe verlangt. Hier kann die Einladungsfrist auf eine Woche
    verkürzt werden.
  16. Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden
    Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Versammlung einen
    Versammlungsleiter.
  17. Die Vollversammlung wählt die Vertreter des Behindertenbeirates in den
    Kreistagsausschüssen mit einfacher Mehrheit. Dabei soll auf eine
    angemessene Repräsentanz von allen Mitgliedern geachtet werden.
    § 7 Satzungsänderungen
  18. Satzungsänderungen können nur durch die Vollversammlung mit einer
    Mehrheit von zweidrittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden,
    wenn der Antrag auf Satzungsänderung im Wortlaut rechtzeitig vor der
    Sitzung den Mitgliedern bekannt gegeben wird. Wird der Antrag auf
    Satzungsänderung auf Vorstandsbeschluß vorgelegt, muß er mit der
    Einladung im Wortlaut mitgeteilt werden.
  19. Redaktionelle Satzungsänderungen sowie Satzungsänderungen, die von
    Behörden oder dem Registergericht aus rechtlichen Gründen verlangt werden,
    kann der Vorstand nach Rechtsberatung beschließen.

    § 8 Niederschriften
    Über sämtliche Sitzungen und Versammlungen ist eine Verhandlungsniederschrift
    anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet wird.

    § 9 Auflösung des Vereins
    Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluß der Vollversammlung erfolgen.
    Über die Auflösung kann nur beraten und beschlossen werden, wenn der Antrag auf
    Auflösung mit der Einladung den Mitgliedern bekannt gegeben wurde. Ein
    entsprechender Beschluß bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen
    Stimmen der anwesenden Mitglieder.
    Satzung Behindertenbeirat im Landkreis Gifhorn e.V. Seite 4 von 5
    Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall der
    steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des
    öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es zur Hilfe
    für Menschen mit Behinderungen zu verwenden hat.

    § 10 Inkrafttreten der Satzung
    Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinregister der Stadt Gifhorn in
    Kraft. Das Vereinsregister wird beim Amtsgericht Hildesheim geführt.
    Gifhorn, 4. März 2004
    Änderung auf der MV 2006
    Änderung auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 4.6.2015
    Und auf der Vorstandsitzung am 2.7.2015